- Vorsatz
- Bußgelder
- Geldstrafen
- vertragliche Ansprüche der Baufirmen und Handwerksbetriebe
- Schäden am eigenen Bauwerk/Eigenschäden (dafür wäre eine Bauleistungsversicherung erforderlich)
- Personenschäden, die ein Bauhelfer einem anderen Bauhelfer zufügt (Über BG Bau und eine Bauhelferunfallversicherung sind Personenschäden der Bauhelfer versicherbar.)
Der Bauherr kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es handelt sich dabei um den wirtschaftlich und rechtlich verantwortlichen Auftraggeber.
Die Aufgaben des Bauherren sind:
- erforderliche Anträge nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten
- einen Entwurfsverfasser bestellen (in der Regel Architekt oder Bauingenieur)
- einen Unternehmer bestellen (für die Bereiche Planung, Überwachung und Ausführung)
- nach der Fertigstellung aller Aufgaben, also des fertigen Projekts, die Bauten mittels einer Bauabnahme abzunehmen
- die Vergütung für sämtliche Unternehmen, Dienstleister und Handwerker vornehmen
- die Verkehrssicherungspflicht
Wechselt der Bauherr, dann ist dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Bauherr trägt die Gefahr am Bau und Grundstück. Daraus ergibt sich für ihn das Risiko, dass durch ein Ereignis ein Schaden am Bau oder auf dem Grundstück entsteht. Möglicherweise kann auch ein von ihm beauftragtes Unternehmen die vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen. Dieses Risiko bezeichnet man als Bauherrenrisiko.
Schäden – und damit verbundene Schadensersatzansprüche – können durch eigene Selbsthilfe am Bau entstehen. Es ist wichtig, diese Eigenleistungen mit anzugeben, damit das Zusatzrisiko „Bauen in eigener Regie“ mitversichert werden kann.
Eigenleistungen kann man selbst durchführen oder durch Bauhelfer umsetzen lassen.
Schadenbeispiel:
- Das Dach wird vom Bauherrn selbst gedeckt. Dabei fällt ein Dachziegel herunter und verletzt einen Besucher oder Passanten.
- Ein Bauhelfer baut ein Gerüst auf, fällt dabei vom Gerüst und erleidet einen Personenschaden (mögliche Regressansprüche der Berufsgenossenschaft sind versichert).
Privatpersonen, die beim Bau mithelfen, sind Bauhelfer.
Diese Personen müssen – unabhängig davon, ob eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung besteht – vom Bauherr bei der Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) angemeldet werden.
Beim Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 2.500€ sowie mögliche Schadensersatzforderungen im Leistungsfall.
Die BG Bau:
Alle Bauhelfer sind beitragspflichtig. Je nach Zugehörigkeit zur regionalen BG Bau unterscheiden sich die Beitragssätze sowie die allgemeine Bedingungen für die Bauhelferversicherung.
Nur freund- und verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistungen sowie unternehmerähnliche Tätigkeiten sind laut BG BAU von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Ausnahmetatbestände werden einzelfallbezogen geprüft.
Da der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz über die BG Bau nicht sehr umfangreich ist, sollte der Bauherr zusätzlich eine Bauhelfer(unfall)versicherung abschließen.
Wenn alle Helfer zusammen weniger als 40 Stunden beschäftigt sind, dann erfolgt die Meldepflicht an die Unfallkasse der öffentlichen Hand.
Arbeitsschutz:
Für die Helfer muss der Bauherr auf der Baustelle Helme, Handschuhe und Arbeitsschutzschuhe zur Verfügung stellen. Ebenfalls muss er sich um den Brandschutz und die Erste Hilfe kümmern.
Leistungsfall BG BAU:
(Hinweis: ähnlich der GUV)
Die BG BAU übernimmt bei versicherten Arbeitsunfällen für die Beschäftigten die Kosten der Heilbehandlung, das Verletztengeld, die Rehabilitation bis hin zur Wiedereingliederung ins Berufsleben und gegebenenfalls die Rentenzahlungen. Wenn der Helfer vorschriftsgemäß gemeldet war, dann übernimmt die BG BAU bei einem tödlichen Arbeitsunfall auch die Zahlung einer Leistung an die Hinterbliebenen.
Meldepflicht Unfall:
Wenn auf den Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen folgt, muss dieser innerhalb von drei Tagen der BG BAU angezeigt werden. Tödliche Unfälle und solche, bei denen mehr als drei Personen verletzt wurden, sind unverzüglich anzuzeigen.
Die Bauhelfer(unfall)versicherung ist eine private Zusatzabsicherung und tritt bei einem Unfall ein. Der Unfall muss in einem direkten Bezug zum Hausbau stehen.
Ehepartner und Bauherr fallen nicht in diesen Versicherungsschutz.
Ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Es können sich daraus Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff. BGB ergeben, wenn die Verkehrs-sicherungspflicht unterlassen wird.
Verkehrssicherungspflichtig ist jemand,
- der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält,
- der eine Sache beherrscht bzw. im Gebrauch hat (es muss für Dritte eine Gefahr davon ausgehen) oder
- der gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder diese in den Verkehr bringt.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss Vorkehrungen gegen potenzielle Gefahren treffen, ist allerdings nicht dazu verpflichtet, die betreffende Gefahrenquelle gegen sämtliche möglichen Schadenfälle abzusichern.
Man kann auch das Recht der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte übertragen, ist allerdings dann für dessen richtige Umsetzung verantwortlich.
Die Auswahlpflicht hat der Bauherr. Sie bezeichnet die Sorgfaltspflicht vom Bauherr bei der Beauftragung von geeigneten Personen und Handwerkern für die jeweiligen Bauvorhaben und Architektenleistungen.
Die Überwachungspflicht hat der Bauherr. Er ist verpflichtet, sich bei den beauftragten Personen, Handwerkern und Architekten regelmäßig vor Ort über den Zustand und den Fortschritt des Bauvorhabens zu informieren.
Bauherr, Architekt und Bauunternehmer haften nach BGB gesamtschuldnerisch. Der Bauherr kann im Schadensfall versuchen, am Architekten oder Bauherren Regress zu nehmen.
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft
Sollten im Rahmen der Bauarbeiten in Eigenleistung Personen tätig werden und diese einen Arbeitsunfall und/oder eine Berufskrankheit erleiden, während diese im Betrieb des Versicherungsnehmers nach Sozialgesetzbuch VII tätig sind, dann kann der Sozialversicherungsträger Regress beim Bauherren nehmen.
Dieser Begriff hat keine versicherungstechnische Bedeutung. Hierbei handelt es sich um einen Marketingbegriff aus der Bauindustrie. Bauunternehmer bieten dem Bauherren an, das Bauvorhaben inkl. aller Nebenleistungen gesamtheitlich zu erstellen (z. B. Architektenleistungen). Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen für Fertigbauhäuser ein Prämiennachlass in der Bauherrenhaftpflichtversicherung gewährt werden kann, da die Bau- und damit Versicherungszeit verkürzt ist.